Unfall

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RICHTIGES VERHALTEN BEI EINEM UNFALL

Nach einem Verkehrsunfall sollte überlegt gehandelt werden. Als erstes ist die Warnblinkanlage einzuschalten. Dann muss die Warnweste angelegt und das Warndreieck im Abstand von bis zu 150 Schritten zum Unfallort aufgestellt werden, erinnert der ADAC. Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten und der Rettungsdienst unter der Telefonnummer 112 zu rufen. Das Unfallaufnahme-Formular entspricht den in Deutschland gültigen rechtlichen Anforderungen. Bei Unfällen im Ausland empfehlen wir den Europäischen Unfallbericht. Da dieser in allen Sprachversionen identisch aufgebaut ist, können die wichtigsten Daten auch dann fehlerfrei aufgenommen werden, wenn sich die Unfallbeteiligten sprachlich nicht verständigen können

Die Polizei ist einzubinden, wenn es Verletzte gab oder ein hoher Sachschaden entstanden ist. Sie sollte auch hinzugezogen werden, wenn der Unfallgegner sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat oder keine Versicherungsdaten des Unfallgegners vorliegen. Ist der Unfallhergang ungeklärt, sollten der Polizei gegenüber nur Angaben zur Person und zum Fahrzeug gemacht werden.

Die Unfallbeteiligten sollten die Personalien, die Anschriften von Zeugen notieren und die Unfallstelle aussagekräftig fotografiert. Am besten ist es, den Unfallbericht und die Unfallskizze gemeinsam auszufüllen. Dabei sollte kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden.

Ist der Unfallgegner nicht anwesend, etwa bei Schäden am geparkten Fahrzeug, muss der Unfallverursacher eine angemessene Zeit lang warten. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus, betont der ADAC. Wer das nicht beachtet, begeht Fahrerflucht. Vielmehr ist der Geschädigte zu informieren oder der Schaden der nächsten Polizeidienststelle zu melden.

Einen Rechtsanwalt einzuschalten, ist nach einem Unfall immer sinnvoll – vor allem bei Verletzungen oder einem Totalschaden des Fahrzeugs. Hat der Unfallgegner den Schaden verursacht, können die Ansprüche der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung vorgelegt werden. Dabei sollte sich der Einreichende keine Leistungen – insbesondere keinen Gutachter – aufdrängen lassen. Bei Reparaturkosten von mehr als 750 Euro hat der geschädigte Autofahrer das Recht, die Schadenshöhe von einem Sachverständigen feststellen zu lassen.

Ein Schaden darf in einer Werkstatt eigener Wahl repariert werden. Deshalb sollte niemals eine pauschale Abtretungserklärung unterschrieben werden. Sie sollte nur auf die Reparaturkosten beschränkt sein. Es besteht zudem die Möglichkeit, sich den Schaden gemäß Kostenvoranschlag bzw. Gutachten auszahlen zulassen. Auch besteht der Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, wenn das Fahrzeug reparaturbedingt ausfällt.

Gesundheitliche Beschwerden, die durch den Unfall entstanden sind, sollten möglichst umgehend von einem Arzt dokumentiert werden. Die Höhe des Schmerzensgelds bemisst sich unter anderem nach der Schwere der Verletzungen, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Rehabilitation. (ampnet/nic)